105. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl-SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt (vgl. auch Entscheid SSG 2024/E/14 vom 25. Februar 2025, Ziff. 233). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen kann (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m