104. Im Unterschied zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut 2025) enthält das hier anwendbare Ethik-Statut vom 1. Januar 2022 indessen keine Bestimmung, die es zuliesse, die angeschuldigte Person zur Erstattung der Ermittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.