102. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl/SSI kann SSI vor der DK respektive vor dem Schweizer Sportgericht Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen. 103. Im Untersuchungsbericht vom 6. August 2024 sowie in der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2025 beantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 5'000.00 aufzuerlegen.