100. Um den angelaufenen Reflexionsprozess bei der angeschuldigten Person nachhaltig zu unterstützen, scheint es dem Sportgericht zudem als opportun, dem (Eventual-)Antrag von SSI zu folgen und die angeschuldigte Person zu verurteilen, an einem mindestens zwölf (12) -stündigen Verhaltenscoaching teilzunehmen, in dem es darum geht, wie man sich minderjährigen Frauen gegenüber angemessen verhält, bevor die angeschuldigte Person eine Aktivität im Zusammenhang mit minderjährigen Turnerinnen wieder aufnimmt. 101. Von der Aussprechung einer Busse ist abzusehen. 2. Kosten des Untersuchungsverfahrens