19 98. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person erneuerte in der mündlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2025 seinen Antrag, es sei die von SSI angeordnete vorsorgliche Sperrung (vgl. Ziff. 9 hiervor) aufzuheben. Dieses Begehren wird durch den vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 99. Die Dauer der vorläufigen Sperrung der angeschuldigten Person ist auf die mit vorliegendem Entscheid ausgesprochene Sperrung jedoch anzurechnen.