Dies fällt erschwerend ins Gewicht. Das Sportgericht hält der angeschuldigten Person umgekehrt zugute, dass sie im Umgang mit dem vorerwähnten Machtgefälle bzw. Abhängigkeitsverhältnis insbesondere im Kontext der sozialen Medien nach Auffassung des Gerichts eher unüberlegt-naiv denn böswillig gehandelt hat. Gleichzeitig bedauert es das Gericht, dass der Reflexionsprozess bei der angeschuldigten Person offenkundig erst im Verlaufe des Verfahrens vor Sportgericht einsetzte;