96. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie den Grad des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten: Angesichts der Minderjährigkeit der beiden Opfer, des Altersunterschieds von rund zwanzig Jahren und des Subordinationsverhältnisses, das zwischen Trainer und Athletinnen allgemein besteht, bestand zwischen der angeschuldigten Person und den beiden Opfern ein erhebliches Machtgefälle bzw. Abhängigkeitsverhältnis. Dies fällt erschwerend ins Gewicht.