95. Unter dem Aspekt der Mitwirkung bzw. Kooperation ist der beschuldigten Person zugutezuhalten, dass sie umgehend einem Gespräch mit SSI zugestimmt hat, und von sich aus verschiedene Ansprechpersonen in Vereinen und Verbänden über die gegen ihn verhängte vorsorgliche Sperrung informiert hat. Dass sie dabei ihre Verantwortlichkeit zunächst heruntergespielt hat, ist nicht unter dem Aspekt der Mitwirkung bzw. Kooperation negativ zu würdigen, sondern zeugt eher davon, dass bei der angeschuldigten Person damals noch kein ernsthafter Reflexionsprozess über sein Verhalten stattgefunden hatte.