94. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Verstoss eine Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut darstellt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei vergleichbarem Fehlverhalten ist in diesem Fall als nicht unerheblich zu werten.