6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernde Umstände zu berücksichtigen, insbesondere wenn die fehlbare Person freiwillig zur Aufklärung beiträgt, den Verstoss zeitnah eingesteht oder Reue zeigt, insbesondere in Form tätiger Reue. B. Konsequenzen im konkreten Fall 1. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung 93. Nach Würdigung sämtlicher Argumente und relevanten Faktoren gelangt das Schweizer Sportgericht hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis: