90. Die Zuwiderhandlung gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik- Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut verhängt das Schweizer Sportgericht im Falle eines Ethikverstosses eine angemessene Disziplinarmassnahme.