86. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Kontext insbesondere auch der Versuch des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person, den sexuellen Charakter der Oberkörperaufnahmen mit dem Argument zu negieren, es handle sich hier um Bilder, die unter Turnerinnen und Turnern völlig üblich seien: Die Bilder, welche die angeschuldigte Person an I._____ übermittelte, zeigen ihn nicht im Kontext des Turnsports, sondern in anderen Zusammenhängen, insbesondere auch auf seinem Bett (vgl. auch Ziff. 61 ff. hiervor).