85. Selbst wenn sodann die Wendung "Es heisst: schieb dir dini zwei Finger selber" (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 42) auch im Kontext einer provokativen Auseinandersetzung zwischen der angeschuldigten Person und I._____ situiert werden kann, ändert dies nichts 9 Vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b. 17 daran, dass die angeschuldigte Person mit Gestik und mit Worten eindeutig einen Bezug zu selbstbefriedigenden Handlungen herstellte, die I._____ an sich selber ausführen könne.