Wenn der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person insbesondere in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 geltend macht, I._____ trage eine Mitschuld und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "kein asexuelles Wesen", ist dies angesichts des Alters von I._____ sowie der Altersdifferenz zur angeschuldigten Person nicht nur deplatziert; vielmehr wird damit die ethische Verantwortung erwachsener Trainer im sportlichen im Umgang mit minderjährigen Sportlerinnen geradezu negiert.