80. In Bezug auf I._____ bringt die angeschuldigte Person einerseits vor, es liege eine Einwilligung für die Übermittlung der Aufnahmen vor; anderseits bestreitet sie, dass die Aufnahmen sexuellen Charakter hätten. 81. Die vom Rechtsvertreter der angeschuldigten Person in den Raum gestellte Einwilligung I._____s ist indessen allein schon deshalb zu verneinen, weil diese sich bei Versand der Aufnahmen – damals 14-jährig – ihrem fast zwanzig Jahre älteren Trainer – der angeschuldigten Person – gegenübersah, und sie zu ihm in einem klaren Unterordnungsverhältnis stand.