78. Der in Art. 2.1.4 Ethik-Statut ausdrücklich erwähnte Untertatbestand der "sexuellen Belästigung" erfasst – in Anlehnung an den entsprechenden strafrechtlichen Tatbestand (Art. 198 Abs. 2 StGB)8 – geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, die aber solchen Eingriffen immerhin vergleichbar sind, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren.  Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art.