77. Art. 2.1.4 Ethik-Statut erfasst jegliches berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, wenn die betroffene Person nicht eingewilligt hat, nicht einwilligen konnte oder die Zustimmung durch manipulative Mittel, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Handlungen erlangt wurde. Dazu zählen insbesondere sexuelle Belästigung, Bemerkungen über körperliche Merkmale, obszöne oder sexistische Äusserungen, unangemessene Annäherungen sowie unerwünschte physische Kontakte wie Berührungen, Küsse, anzügliche Gesten oder Zudringlichkeiten.