76. Das Ethik-Statut legt verschiedene Tatbestände und Handlungen fest, die als Ethikverstösse gelten und entsprechend sanktioniert werden können (Art. 2 Ethik-Statut). Im vorliegenden Fall steht die mögliche Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung.