Insofern ist der Position von SSI (vgl. Stellungnahme vom 7. November 2024, Ziff. 4), wonach es Aufgabe der Meldestelle ist, die Akten zu "filtern" und dem Sportgericht (mit dem Untersuchungsbericht) nur jene Akten zu übermitteln, die für die Beurteilung durch dieses erforderlich sind, beizupflichten. Ein Rechtsverlust ist damit für die angeschuldigte Person, die verschiedentlich Ergänzungsanträge stellen konnte, nicht verbunden. C. Verstoss gegen das Ethik-Statut