Davon hat der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person – abgesehen von seiner Eingabe vom 31. Dezember 2024 – keinen Gebrauch gemacht. Im Ethik-Statut heisst es zudem ausdrücklich, die Disziplinarkammer (bzw. nun das Sportgericht) prüfe den Untersuchungsbericht (Ziff. 5.6). Insofern ist der Position von SSI (vgl. Stellungnahme vom 7. November 2024, Ziff. 4), wonach es Aufgabe der Meldestelle ist, die Akten zu "filtern" und dem Sportgericht (mit dem Untersuchungsbericht) nur jene Akten zu übermitteln, die für die Beurteilung durch dieses erforderlich sind, beizupflichten.