3) und von der angeschuldigten Person auch nicht (mehr) geltend gemacht wird, ist bezüglich des Antrags auf Beizug sämtlicher Akten des Untersuchungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass die angeschuldigte Person, der von SSI Zugang zu diesen Akten gewährt worden war (vgl. Ziff. 21 hiervor), es in der Hand gehabt hätte, dem Sportgericht die seiner Auffassung nach zusätzlich relevanten Akten einzureichen. Davon hat der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person – abgesehen von seiner Eingabe vom 31. Dezember 2024 – keinen Gebrauch gemacht.