75. Auch an der Abweisung der weiteren in der Eingabe des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person vom 2. Oktober 2024 (vgl. Ziff. 28 hiervor) ist festzuhalten: Während ein Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens zu den in Untersuchungsbeilage 108 enthaltenen Dokumente nicht ersichtlich ist (vgl. auch Stellungnahme von SSI vom 7. November 2024, Ziff. 3) und von der angeschuldigten Person auch nicht (mehr) geltend gemacht wird, ist bezüglich des Antrags auf Beizug sämtlicher Akten des Untersuchungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass die angeschuldigte Person, der von SSI Zugang zu diesen Akten gewährt worden war (vgl. Ziff.