SSI können anonyme Aussagen während des gesamten Verfahrens verwendet werden. Selbstredend ist dem Umstand, dass sie nur anonym vorliegen, durch das Sportgericht beweiswürdigend Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall kommt ihnen aber ohnehin keine massgebliche Bedeutung zu, zumal die betreffenden Aussagen sich darauf beschränken, die Aussagen nicht-anonymer Personen zu bestätigen bzw. zu bekräftigen. Würde die Anonymität im Verfahren vor Sportgericht aufgehoben, hätte dies ausserdem weitreichende Konsequenzen. Einerseits haben die betroffenen Personen nur unter dem – von SSI