74. Weiter besteht nach wie vor kein Anlass, der angeschuldigten Person ungeschwärzte Einsicht in die Untersuchungsberichts-Beilagen 33-36 zu geben (vgl. Antrag gemäss Eingabe des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person vom 2. Oktober 2024 [Ziff. 28 hiervor]). Die dort befragten Personen, deren Identität SSI bekannt ist, haben ausdrücklich gewünscht, anonym zu bleiben. Es handelt sich hierbei um minderjährige Personen, deren Schutz besonderes Gewicht verdient. Nach Art. 4 Abs. 4 und 5 VerfRegl/SSI können anonyme Aussagen während des gesamten Verfahrens verwendet werden.