73. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere die Edition sämtlicher im Untersuchungsverfahren von SSI gewonnenen Beweismittel (im Sinne des Antrags des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person gemäss Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 [vgl. Ziff. 28 hiervor]) an dieser Überzeugung nichts zu ändern vermöchte (vgl. dazu im Übrigen auch Ziff. 78 hiernach); der entsprechende Beweisantrag wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, ebenso wie die Anträge auf Befragung von K._____ (vgl. Antrag des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person gemäss Stellungnahme vom 30. Dezember 2024) und F.__