die Bilder zeigten ihn mit freiem Oberkörper und eines davon war mit einem Zwinker-Emoji versehen. Nicht hinreichend belegt ist demgegenüber, dass die angeschuldigte Person H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes des STV Z._____ vom 1./2. April 2023 absichtlich zweimal im Intimbereich berührt hätte.