66. Im Verfahren vor Sportgericht – und insbesondere in der Verhandlung vom 15. Januar 2025 – liess die angeschuldigte Person über ihren Rechtsvertreter bestreiten, dass er H._____ "jemals Bilder persönlich zugestellt" habe. Diese Bestreitung ist in keiner Weise glaubhaft. Sie scheitert schon daran, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die angeschuldigte Person H._____ – durch einen Whatsapp-Chatauszug (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 37, Beilage 1) dokumentiert – nach ihrem Snapchat-Namen gefragte haben sollte, wenn er ihr in der Folge nicht auch Bilder zukommen lassen wollte.