64. Das Gericht hält es vor dem geschilderten Hintergrund (vgl. Ziff. 62 hiervor) jedenfalls für klarerweise erstellt, dass die angeschuldigte Person (damals 33-jährig) I._____ (damals 14- jährig) zwischen Anfang Februar und Ende April 2023 mehrere Fotos und mindestens eine Videoaufnahme über Snapchat geschickt hat. Auf den betreffenden Aufnahmen ist die angeschuldigte Person meist mit nacktem Oberkörper zu sehen. Einzelne Aufnahmen sind mit Wortzusätzen verbunden wie "chönd viel mache mit dir", "Es heisst schieb dir dini Zwei Finger selber" und "Nur für erwachseni". Auf dem Video sieht man, wie B.__