63. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person bestreitet den von SSI diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt denn auch nicht substanziiert, sondern stellt vielmehr in rechtlicher Hinsicht in Frage, ob der Tatbestand von Ziff. 2.1.4 Ethik-Statut erfüllt sei. Insbesondere bringt er vor, den Aufnahmen fehle die sexuelle Komponente; zudem habe sich I._____ freiwillig auf die Konversation eingelassen und diese provoziert bzw. gar genossen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Ziff. 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen.