59. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die räumlichen Verhältnisse in der betreffenden Halle, soweit aus dem Video ersichtlich, nicht derart eng erscheinen, dass die angeschuldigte Person sich – wie von H._____ behauptet – hätte sicher wähnen können, einen Übergriff unbeobachtet begehen zu können. 60. Aus vorerwähnten Gründen lässt sich nach Auffassung des Gerichts der Vorwurf, die angeschuldigte Person habe H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes vom 1./2. April 2023 zweimal zwischen den Beinen berührt, nicht hinreichend belegen (vgl. zum anwendbaren Beweismass Ziff. 50 f. hiervor).