57. Der vorstehend festgestellte Widerspruch wird bekräftigt dadurch, dass sich die Berührungen im Intimbereich nach Schilderung H._____s beide am Nachmittag des 2. April 2023 zugetragen haben sollen; dies lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass die Gruppe 5, der H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes zugeteilt war, die Barrenübungen am Sonntagvormittag (von 11.00-11.45 Uhr), die Übungen am Reck demgegenüber erst nach dem Mittagessen (von 13.00-13.45 Uhr) absolviert hat (vgl. von der angeschuldigten Person vor Sportgericht beigebrachte Beweismittel 11 und 12). Es hätte für H.___