56. Hinzu kommen verschiedene Widersprüche in den Aussagen H._____s, die SSI in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend aufzulösen vermochte: War in der Meldung vom 28. April 2023 (Untersuchungsberichtsbeilage 5) noch davon die Rede, H._____ sei "mehrmals während dem Training zwischen den Beinen berührt worden", hiess es später, es sei zu einer Berührung "zwischen den Beinen" und einer Berührung am "Füdli" gekommen (Untersuchungsberichts-Beilage 37). Dem Rechtsvertreter der angeschuldigten Person ist beizupflichten, dass eine Berührung "zwischen den Beinen" mit einer Berührung am "Füdli" nicht zu vergleichen ist.