46. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 17. September 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024 (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl i.V.m Art. 50 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, gültig seit 1. März 2025). VI. Materielles A. Verfahrensgegenstand