10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).