36. Am 21. Januar 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht nach Konsultation der Parteien, dem Antrag der vorsitzenden Richterin auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis am 15. März 2025 verlängert. IV. Zuständigkeit 37. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit.