auf, diesem das in Untersuchungsberichts-Beilage 15 erwähnte Schreiben an den STV bis 16. Dezember 2024 (gemäss ursprünglichem, unzutreffendem Wortlaut der Verfügung: 10. Dezember 2024) offenzulegen. Im Übrigen wurden die von B._____ mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 gestellten Akteneinsichts- bzw. Editionsbegehren (vgl. Ziff. 28 hiervor) einstweilen abgewiesen. Für die Begründung dieser verfahrensleitenden Anordnungen wurde auf den Endentscheid verwiesen.