30. Nachdem sowohl B._____ wie auch SSI am 7. November 2024 eine Stellungnahme eingereicht hatten, entschied das Sportgericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2024, die von SSI mit Schreiben vom 1. Mai 2023 angeordneten vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht aufrechtzuerhalten. Ferner forderte es SSI in teilweiser Gutheissung des diesbezüglichen Editionsantrags von B._____ (vgl. Ziff. 28 hiervor) auf, diesem das in Untersuchungsberichts-Beilage 15 erwähnte Schreiben an den STV bis 16. Dezember 2024 (gemäss ursprünglichem, unzutreffendem Wortlaut der Verfügung: 10. Dezember 2024) offenzulegen.