{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n106. Mangels hinreichender Rechtsgrundlage ist das entsprechende Rechtsbegehren von SSI im\nvorliegenden Fall abzuweisen.\n\n3. Öffentlichkeit und Eröffnung\n\n107. SSI ersucht um Anweisung des Gerichts, SSI habe die Öffentlichkeit über den Entscheid des\nSchweizer Sportgerichts zu informieren, unter namentlicher Nennung von B._____.\n\n108. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass das zum Zeitpunkt der vorliegenden\nEthikverstösse geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs zulässt, wenn\nein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Im Gegensatz dazu sieht das seit\n20\ndem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut vor, dass Entscheidungen des Schweizer\nSportgerichts grundsätzlich ohne Namensnennung zu veröffentlichen sind, ausser das\nSchweizer Sportgericht hat die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen\nim Sinne von Art. 7.1 Abs. 1 lit. h angeordnet (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-\nStatut 2025).\n\n109. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur\nAufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und\ninformiert das Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3\nsowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic\nund die nationale Sportorganisation, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart\nzuständig ist, über den Entscheid informiert. Es obliegt deshalb dem Direktor des Schweizer\nSportgerichts, über die Veröffentlichung der Entscheidung und ihre Modalitäten unter\nWahrung der Rechte der betroffenen Personen zu entscheiden.\n\n110. Das Schweizer Sportgericht tritt folglich in Übereinstimmung mit den anwendbaren\nVorgaben auf den entsprechenden Antrag nicht ein.\n\nVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n111. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über\ndie Kosten des Verfahrens.\n\n112. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls – es handelt sich hier im\nVergleich mit weiteren Ethikfällen (auch unter dem Aspekt des Verfahrensaufwands) um\neinen Fall mittlerer Komplexität – werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer\nSportgericht auf CHF 2'000 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem\nnicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n113. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder der SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht\nkann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen\nverteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n114. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend der\nangeschuldigten Person aufzuerlegen. Zwar ist das Sportgericht den Anträgen von SSI nur\nteilweise gefolgt. Umstände, die es rechtfertigen würden, eine vom Grundsatz von Art. 25\nAbs. 2 VerfRegl abweichende Kostenverlegung vorzunehmen, sind jedoch nicht ersichtlich.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n115. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs\nAnspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht das Verfahren\nin rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.\n\n21\n116. In ihren schriftlichen Eingaben beantragen beide Parteien Parteikostenersatz und reichten\nauf Aufforderung des Schweizer Sportgerichts anlässlich der Hauptverhandlung ihre\nHonorarnoten ein.\n\n117. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV)\nerfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine\nLeistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit\nFinanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt. In casu hat SSI nicht\nsubstantiiert, inwiefern das Verhalten der anschuldigten Person bei SSI über den\ngesetzlichen Auftrag hin- ausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag von SSI auf\nParteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen.\n\n118. Die angeschuldigte Person wurde demgegenüber eines Ethikverstosses für schuldig erklärt.\nAuch wenn die angeschuldigte Person nicht entsprechend der beantragten\nDisziplinarmassnahmen von SSI sanktioniert wird, unterliegt sie dennoch zu einem\nwesentlichen Teil mit ihren Anträgen. In jedem Fall liegt kein Freispruch im Sinne von Art. 25\nAbs. 5 VerfRegl vor. Der Antrag der angeschuldigten Person auf Parteikostenersatz wird\ndementsprechend ab- gewiesen. Sodann besteht keine rechtliche Grundlage für Zusprache\nder beantragten Genugtuung – abgesehen davon, dass angesichts der Verurteilung ohnehin\nkein Anlass dafür bestünde.\n\n119. Basierend auf dem VerfRegl sowie unter Berücksichtigung, dass beide Parteien mit einem\nwesentlichen Anteil ihrer Anträge unterliegen, sind im vorliegenden Verfahren folglich keine\nParteikosten zu sprechen.\n\n"}