{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n93. Nach Würdigung sämtlicher Argumente und relevanten Faktoren gelangt das Schweizer\nSportgericht hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu\nfolgendem Ergebnis:\n\n94. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass der\nvorliegende Verstoss eine Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut\ndarstellt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei vergleichbarem Fehlverhalten\nist in diesem Fall als nicht unerheblich zu werten.\n\n95. Unter dem Aspekt der Mitwirkung bzw. Kooperation ist der beschuldigten Person\nzugutezuhalten, dass sie umgehend einem Gespräch mit SSI zugestimmt hat, und von sich\naus verschiedene Ansprechpersonen in Vereinen und Verbänden über die gegen ihn\nverhängte vorsorgliche Sperrung informiert hat. Dass sie dabei ihre Verantwortlichkeit\nzunächst heruntergespielt hat, ist nicht unter dem Aspekt der Mitwirkung bzw. Kooperation\nnegativ zu würdigen, sondern zeugt eher davon, dass bei der angeschuldigten Person damals\nnoch kein ernsthafter Reflexionsprozess über sein Verhalten stattgefunden hatte.\n\n96. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie den Grad des Verschuldens der\nangeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur\nWiedergutmachung im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten:\nAngesichts der Minderjährigkeit der beiden Opfer, des Altersunterschieds von rund zwanzig\nJahren und des Subordinationsverhältnisses, das zwischen Trainer und Athletinnen\nallgemein besteht, bestand zwischen der angeschuldigten Person und den beiden Opfern\nein erhebliches Machtgefälle bzw. Abhängigkeitsverhältnis. Dies fällt erschwerend ins\nGewicht. Das Sportgericht hält der angeschuldigten Person umgekehrt zugute, dass sie im\nUmgang mit dem vorerwähnten Machtgefälle bzw. Abhängigkeitsverhältnis insbesondere\nim Kontext der sozialen Medien nach Auffassung des Gerichts eher unüberlegt-naiv denn\nböswillig gehandelt hat. Gleichzeitig bedauert es das Gericht, dass der Reflexionsprozess bei\nder angeschuldigten Person offenkundig erst im Verlaufe des Verfahrens vor Sportgericht\neinsetzte; in den Kontakten mit SSI vermochte die angeschuldigte Person nämlich zunächst\nkaum ein Fehlverhalten zu erkennen, und erst in der Verhandlung vom 15. Januar 2025\näusserte sie erstmals aufrichtiges Bedauern sowie Gedanken dazu, wie sie mit der Thematik\nder sozialen Medien zukünftig umzugehen bedenke.\n\n97. Vor dem geschilderten Hintergrund erschiene die Verhängung der von SSI geforderten\nlebenslangen Sperre insgesamt unverhältnismässig, ebenso die eventualiter von SSI\ngeforderte sechsjährige Sperre. Tat- und schuldangemessen erscheint eine Sperre von zwei\nJahren, die sich allerdings ausschliesslich auf das Training von minderjährigen weiblichen\nTurnerinnen im organisierten Sport zu beziehen hat.\n\n19\n98. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person erneuerte in der mündlichen\nHauptverhandlung vom 15. Januar 2025 seinen Antrag, es sei die von SSI angeordnete\nvorsorgliche Sperrung (vgl. Ziff. 9 hiervor) aufzuheben. Dieses Begehren wird durch den\nvorliegenden Entscheid gegenstandslos.\n\n99. Die Dauer der vorläufigen Sperrung der angeschuldigten Person ist auf die mit vorliegendem\nEntscheid ausgesprochene Sperrung jedoch anzurechnen.\n\n100. Um den angelaufenen Reflexionsprozess bei der angeschuldigten Person nachhaltig zu\nunterstützen, scheint es dem Sportgericht zudem als opportun, dem (Eventual-)Antrag von\nSSI zu folgen und die angeschuldigte Person zu verurteilen, an einem mindestens zwölf (12)\n-stündigen Verhaltenscoaching teilzunehmen, in dem es darum geht, wie man sich\nminderjährigen Frauen gegenüber angemessen verhält, bevor die angeschuldigte Person\neine Aktivität im Zusammenhang mit minderjährigen Turnerinnen wieder aufnimmt.\n\n101. Von der Aussprechung einer Busse ist abzusehen.\n\n2. Kosten des Untersuchungsverfahrens\n\n102. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl/SSI kann SSI vor der DK respektive vor dem Schweizer\nSportgericht Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere\nParteien stellen.\n\n103. Im Untersuchungsbericht vom 6. August 2024 sowie in der Hauptverhandlung vom\n15. Januar 2025 beantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des\nUntersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 5'000.00 aufzuerlegen.\n\n104. Im Unterschied zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1\nlit. g Ethik-Statut 2025) enthält das hier anwendbare Ethik-Statut vom 1. Januar 2022\nindessen keine Bestimmung, die es zuliesse, die angeschuldigte Person zur Erstattung der\nErmittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.\n\n105. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der\nUntersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der\nAnsicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl-SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt (vgl.\nauch Entscheid SSG 2024/E/14 vom 25. Februar 2025, Ziff. 233). In diesem Zusammenhang\nist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von\nArt. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen kann (vgl.\nArt. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m die Änderungen der Sportförderungsverordnung:\nErläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18), die in den\nReglementen der Dachorganisation vorgesehen sind.\n\n"}