{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n83. Wie RA Stadler für SSI im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 sodann\nüberzeugend darlegte, ist – entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der\nangeschuldigten Person – der sexuelle Bezug der Bilder eindeutig. Dieser ergibt sich nicht\nnur daraus, dass die angeschuldigte Person ihren nackten Oberkörper auf den Fotos\ninszenierte, sondern wird durch die damit verbundenen Kommentare bekräftigt.\n\n84. Eindeutig sexuellen Charakter hat insbesondere die Anspielung \"chönd viel mache mit dir\";\nwenn der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person diese – ausschliesslich auf I._____\nbezogene und damit individualisierte – Wendung in einen Kontext zum allgemeinen\nAustausch der angeschuldigten Person und I._____s über Trainingsmethoden u.ä. zu setzen\nversucht (vgl. zu entsprechenden Chatverläufen Untersuchungsberichts-Beilage 42), ist dies\nangesichts der gleichzeitig verschickten Fotografie (mit einem Bett im Hintergrund)\noffensichtlich konstruiert.\n\n85. Selbst wenn sodann die Wendung \"Es heisst: schieb dir dini zwei Finger selber\" (vgl.\nUntersuchungsberichts-Beilage 42) auch im Kontext einer provokativen Auseinandersetzung\nzwischen der angeschuldigten Person und I._____ situiert werden kann, ändert dies nichts\n\n9\nVgl. BGE 125 IV 58 E. 3b.\n17\ndaran, dass die angeschuldigte Person mit Gestik und mit Worten eindeutig einen Bezug zu\nselbstbefriedigenden Handlungen herstellte, die I._____ an sich selber ausführen könne.\n\n86. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Kontext insbesondere auch der Versuch des\nRechtsvertreters der angeschuldigten Person, den sexuellen Charakter der\nOberkörperaufnahmen mit dem Argument zu negieren, es handle sich hier um Bilder, die\nunter Turnerinnen und Turnern völlig üblich seien: Die Bilder, welche die angeschuldigte\nPerson an I._____ übermittelte, zeigen ihn nicht im Kontext des Turnsports, sondern in\nanderen Zusammenhängen, insbesondere auch auf seinem Bett (vgl. auch Ziff. 61 ff.\nhiervor).\n\n87. In Bezug auf I._____ ist der Tatbestand der \"sexuellen Belästigung\" im Sinne von Ziff. 2.1.4\nEthik-Statut nach Auffassung des Gerichts daher ohne Weiteres gegeben. Es handelt sich\nangesichts des bedeutenden Altersunterschieds zwischen der angeschuldigten Person und\nI._____ und mit Blick auf die individualisierten Nachrichten, die einen eindeutigen\nHintergrund aufweisen, um ein zumindest erhebliches ethikwidriges Verhalten.\n\n2. Versand von Bild- und Videoaufnahmen an H._____\n\n88. In Bezug auf H._____ kann bezüglich der Aspekte der fehlenden Einwilligung und des\nsexuellen Charakters der übermittelten Bilder im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen\nverwiesen werden (insbesondere Ziff. 81-83).\n\n89. Mit Blick auf die Schwere des Ethikverstosses ist jedoch immerhin festzuhalten, dass die\nNachrichten, die H._____ erhielt, offenbar keinen individualisierten Charakter aufwiesen,\nsondern über einen grösseren Verteiler verschickt wurden. Dies mindert die Schwere des\nEthikverstosses erheblich; es ist von einem leichten Verstoss auszugehen.\n\nVII. Konsequenzen und Massnahmen\nA. Grundsätzliches\n\n90. Die Zuwiderhandlung gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-\nStatut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut verhängt das\nSchweizer Sportgericht im Falle eines Ethikverstosses eine angemessene\nDisziplinarmassnahme.\n\n91. Gemäss Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a),\neiner vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder\ndauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem\nvorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und\nGeldbussen bis zu CHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere\nDisziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann das Schweizer\nSportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer\nDisziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren\nPerson durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.\n\n92. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-\nStatut. Gemäss Abs. 1 sind sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, darunter die\nArt des Verstosses, das Interesse an einer abschreckenden Wirkung, die Mitwirkung und\nKooperation der fehlbaren Person bei der Untersuchung, das Motiv, die Umstände der\nVerletzung, der Grad des Verschuldens sowie deren Einsicht und Anstrengungen zur\n\n18\nWiedergutmachung der Folgen. Nach Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut sind bestimmte Umstände\nals strafschärfend zu werten, insbesondere wenn die fehlbare Person eine Vertrauens- oder\nAbhängigkeitsposition gegenüber der betroffenen Person ausgenutzt, das Ethik-Statut\nwiederholt oder fortgesetzt verletzt oder den Verstoss zu Lasten einer minderjährigen\nPerson begangen hat. Demgegenüber sind nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernde\nUmstände zu berücksichtigen, insbesondere wenn die fehlbare Person freiwillig zur\nAufklärung beiträgt, den Verstoss zeitnah eingesteht oder Reue zeigt, insbesondere in Form\ntätiger Reue.\n\nB. Konsequenzen im konkreten Fall\n\n1. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung\n\n"}