{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n75. Auch an der Abweisung der weiteren in der Eingabe des Rechtsvertreters der\nangeschuldigten Person vom 2. Oktober 2024 (vgl. Ziff. 28 hiervor) ist festzuhalten: Während\nein Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens zu den in Untersuchungsbeilage 108\nenthaltenen Dokumente nicht ersichtlich ist (vgl. auch Stellungnahme von SSI vom 7.\nNovember 2024, Ziff. 3) und von der angeschuldigten Person auch nicht (mehr) geltend\ngemacht wird, ist bezüglich des Antrags auf Beizug sämtlicher Akten des\nUntersuchungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass die angeschuldigte Person, der von SSI\nZugang zu diesen Akten gewährt worden war (vgl. Ziff. 21 hiervor), es in der Hand gehabt\nhätte, dem Sportgericht die seiner Auffassung nach zusätzlich relevanten Akten\neinzureichen. Davon hat der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person – abgesehen von\nseiner Eingabe vom 31. Dezember 2024 – keinen Gebrauch gemacht. Im Ethik-Statut heisst\nes zudem ausdrücklich, die Disziplinarkammer (bzw. nun das Sportgericht) prüfe den\nUntersuchungsbericht (Ziff. 5.6). Insofern ist der Position von SSI (vgl. Stellungnahme vom 7.\nNovember 2024, Ziff. 4), wonach es Aufgabe der Meldestelle ist, die Akten zu \"filtern\" und\ndem Sportgericht (mit dem Untersuchungsbericht) nur jene Akten zu übermitteln, die für\ndie Beurteilung durch dieses erforderlich sind, beizupflichten. Ein Rechtsverlust ist damit für\ndie angeschuldigte Person, die verschiedentlich Ergänzungsanträge stellen konnte, nicht\nverbunden.\n\nC. Verstoss gegen das Ethik-Statut\n\n76. Das Ethik-Statut legt verschiedene Tatbestände und Handlungen fest, die als Ethikverstösse\ngelten und entsprechend sanktioniert werden können (Art. 2 Ethik-Statut). Im vorliegenden\nFall steht die mögliche Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen\nIntegrität) zur Beurteilung.\n\n77. Art. 2.1.4 Ethik-Statut erfasst jegliches berührende oder berührungslose Verhalten sexueller\nNatur, wenn die betroffene Person nicht eingewilligt hat, nicht einwilligen konnte oder die\nZustimmung durch manipulative Mittel, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Handlungen\nerlangt wurde. Dazu zählen insbesondere sexuelle Belästigung, Bemerkungen über\nkörperliche Merkmale, obszöne oder sexistische Äusserungen, unangemessene\nAnnäherungen sowie unerwünschte physische Kontakte wie Berührungen, Küsse,\nanzügliche Gesten oder Zudringlichkeiten.\n\n78. Der in Art. 2.1.4 Ethik-Statut ausdrücklich erwähnte Untertatbestand der \"sexuellen\nBelästigung\" erfasst – in Anlehnung an den entsprechenden strafrechtlichen Tatbestand\n(Art. 198 Abs. 2 StGB)8 – geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei\ndenen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der\nSelbstbestimmung darstellen, die aber solchen Eingriffen immerhin vergleichbar sind, indem\nsie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. ￼\nAnnäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus\ndem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch\nsie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist\nanhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom\nStandpunkt eines objektiven Betrachters aus klar erkennbar sein. Zu bejahen ist die sexuelle\n\n8\nVgl. hierzu BGE 137 IV 263 E. 3.1.\n16\nBedeutung bei Verhaltensweisen9￼ Das kann – je nach Alter des Opfers oder\nAltersunterschied zum Täter – auch bei geringfügigen Vorfällen zutreffen.\n\n79. Vorliegend erfüllen die Bild- bzw. Videoaufnahmen, welche die angeschuldigte Person\nI._____ geschickt hat (vgl. Ziff. 80 ff. hiernach), den Tatbestand der sexuellen Belästigung im\nSinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut genauso wie die Bilder, welche die angeschuldigte Person\nH._____ geschickt hat (vgl. Ziff. 88 f. hiernach), wobei der Verstoss im ersteren Fall deutlich\nschwerer wiegt. Im Einzelnen:\n\n1. Versand von Bild- und Videoaufnahmen an I._____\n\n80. In Bezug auf I._____ bringt die angeschuldigte Person einerseits vor, es liege eine\nEinwilligung für die Übermittlung der Aufnahmen vor; anderseits bestreitet sie, dass die\nAufnahmen sexuellen Charakter hätten.\n\n81. Die vom Rechtsvertreter der angeschuldigten Person in den Raum gestellte Einwilligung\nI._____s ist indessen allein schon deshalb zu verneinen, weil diese sich bei Versand der\nAufnahmen – damals 14-jährig – ihrem fast zwanzig Jahre älteren Trainer – der\nangeschuldigten Person – gegenübersah, und sie zu ihm in einem klaren\nUnterordnungsverhältnis stand.\n\n82. Ohne dass dies streitentscheidend wäre, ist im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der\nEinwilligung durchaus davon auszugehen, dass I._____ im Umgang mit den übermittelten\nAufnahmen – wie in den Befragungen durch SSI geschildert – eine Überforderung empfand;\nsonst hätte sie keinen Anlass gehabt, mit älteren Turnerinnen über die Bilder zu sprechen\nbzw. diese aufzuzeichnen. Wenn der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person\ninsbesondere in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 geltend macht, I._____ trage eine\nMitschuld und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \"kein asexuelles Wesen\",\nist dies angesichts des Alters von I._____ sowie der Altersdifferenz zur angeschuldigten\nPerson nicht nur deplatziert; vielmehr wird damit die ethische Verantwortung erwachsener\nTrainer im sportlichen im Umgang mit minderjährigen Sportlerinnen geradezu negiert.\n\n"}