{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n69. Das Gericht hält es für erstellt, dass die angeschuldigte Person (damals 33-jährig) H._____\n(damals 14-jährig) zwischen Anfang Februar und Ende April 2023 mehrere Fotos mit freiem\nOberkörper geschickt hat, in einem Fall von seinem Bett aus, versehen mit einem Zwinker-\nEmoji.\n\n70. An dieser Würdigung vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass D._____, Leiterin im\nSTV Z._____, im Rahmen ihres Telefonats mit SSI vom 1. Mai 2023 ausführte, H._____ habe\nvon der angeschuldigten Person Fotos erhalten, aber nicht mit sexuellen Anspielungen (vgl.\n\n14\nvon der angeschuldigten Person vor Sportgericht beigebrachtes Beweismittel 15). Die\ndifferenzierende Aussage D._____s lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sich die\nangeschuldigte Person gegenüber H._____ darauf beschränkte, oberkörperfreie Bilder, in\neinem Fall von seinem Bett aus, versehen mit einem Zwinker-Emoji, zu versenden, während\ner I._____ individualisierte Nachrichten mit eindeutiger Bezugnahme auf sexuelle\nHandlungen übermittelte (vgl. Ziff. 64 hiervor). Die an H._____ verschickten Bilder dürften\nzudem nicht individualisiert gewesen, sondern über einen grösseren Verteiler geschickt\nworden sein (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 45, Fragen 35 und 37).\n\n71. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage des sexuellen Bezugs um eine Rechtsfrage; sie ist\nnachfolgend unter dem Titel des Verstosses gegen Ziff. 2.1.4 Ethik-Statut näher zu prüfen\n(vgl. Ziff. 76 ff. hiernach).\n\n3. Zwischenfazit und Abhandlung der verbleibenden Beweisanträge der angeschuldigten\nPerson\n\n72. SSI hat überzeugend dargelegt, dass die angeschuldigte Person I._____ zwischen Februar\nund April 2023 verschiedentlich Bilder, in mindestens einem Fall auch ein Video mit nacktem\nOberkörper zugeschickt hat, wobei er teilweise auch konkret Bezug nahm auf die\nMöglichkeit sexueller Handlungen, die er mit I._____ bzw. die diese an sich selbst ausführen\nkönne. SSI hat ferner überzeugend dargelegt, dass die angeschuldigte Person H._____ im\nApril 2023 regelmässig Bilder mit nacktem Oberkörper zugeschickt hat; die Bilder zeigten\nihn mit freiem Oberkörper und eines davon war mit einem Zwinker-Emoji versehen. Nicht\nhinreichend belegt ist demgegenüber, dass die angeschuldigte Person H._____ im Rahmen\ndes Trainingswochenendes des STV Z._____ vom 1./2. April 2023 absichtlich zweimal im\nIntimbereich berührt hätte.\n\n73. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere die\nEdition sämtlicher im Untersuchungsverfahren von SSI gewonnenen Beweismittel (im Sinne\ndes Antrags des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person gemäss Stellungnahme vom\n2. Oktober 2024 [vgl. Ziff. 28 hiervor]) an dieser Überzeugung nichts zu ändern vermöchte\n(vgl. dazu im Übrigen auch Ziff. 78 hiernach); der entsprechende Beweisantrag wird deshalb\nin antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, ebenso wie die Anträge auf Befragung von\nK._____ (vgl. Antrag des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person gemäss\nStellungnahme vom 30. Dezember 2024) und F._____ (vgl. erstes Plädoyer des\nRechtsvertreters der angeschuldigten Person im Rahmen der Hauptverhandlung vom 15.\nJanuar 2025), zumal die entsprechenden Befragungen ohnehin dem Nachweis von\nTatsachen dienen sollen, von denen auch das Sportgericht ausgeht.\n\n74. Weiter besteht nach wie vor kein Anlass, der angeschuldigten Person ungeschwärzte\nEinsicht in die Untersuchungsberichts-Beilagen 33-36 zu geben (vgl. Antrag gemäss Eingabe\ndes Rechtsvertreters der angeschuldigten Person vom 2. Oktober 2024 [Ziff. 28 hiervor]). Die\ndort befragten Personen, deren Identität SSI bekannt ist, haben ausdrücklich gewünscht,\nanonym zu bleiben. Es handelt sich hierbei um minderjährige Personen, deren Schutz\nbesonderes Gewicht verdient. Nach Art. 4 Abs. 4 und 5 VerfRegl/SSI können anonyme\nAussagen während des gesamten Verfahrens verwendet werden. Selbstredend ist dem\nUmstand, dass sie nur anonym vorliegen, durch das Sportgericht beweiswürdigend\nRechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall kommt ihnen aber ohnehin keine massgebliche\nBedeutung zu, zumal die betreffenden Aussagen sich darauf beschränken, die Aussagen\nnicht-anonymer Personen zu bestätigen bzw. zu bekräftigen. Würde die Anonymität im\nVerfahren vor Sportgericht aufgehoben, hätte dies ausserdem weitreichende\nKonsequenzen. Einerseits haben die betroffenen Personen nur unter dem – von SSI\n\n15\nzugesicherten – Vorbehalt der Anonymität ausgesagt, andererseits könnte SSI in künftigen\nVerfahren die Anonymität nicht mehr zusichern. Damit aber verlöre SSI fallrelevante\nHinweise, da diverse Personen keine Aussagen mehr machen werden würden.\n\n"}