{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n62. Die Vorhalte von SSI gemäss vorstehender Ziff. 64 sind durchwegs mit Bildern (Screenshots)\nbzw. Videos (Sekundäraufnahmen) belegt (vgl. Untersuchungsberichts-Beilagen 39-41). Sie\nlassen sich nicht ernsthaft in Frage stellen.\n\n63. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person bestreitet den von SSI diesbezüglich\nvorgeworfenen Sachverhalt denn auch nicht substanziiert, sondern stellt vielmehr in\nrechtlicher Hinsicht in Frage, ob der Tatbestand von Ziff. 2.1.4 Ethik-Statut erfüllt sei.\nInsbesondere bringt er vor, den Aufnahmen fehle die sexuelle Komponente; zudem habe\nsich I._____ freiwillig auf die Konversation eingelassen und diese provoziert bzw. gar\ngenossen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nder Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Ziff. 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen.\n\n64. Das Gericht hält es vor dem geschilderten Hintergrund (vgl. Ziff. 62 hiervor) jedenfalls für\nklarerweise erstellt, dass die angeschuldigte Person (damals 33-jährig) I._____ (damals 14-\njährig) zwischen Anfang Februar und Ende April 2023 mehrere Fotos und mindestens eine\nVideoaufnahme über Snapchat geschickt hat. Auf den betreffenden Aufnahmen ist die\nangeschuldigte Person meist mit nacktem Oberkörper zu sehen. Einzelne Aufnahmen sind\nmit Wortzusätzen verbunden wie \"chönd viel mache mit dir\", \"Es heisst schieb dir dini Zwei\nFinger selber\" und \"Nur für erwachseni\". Auf dem Video sieht man, wie B._____ den\nMittelfinger zeigt, dann einen zweiten Finger zusammenlegt und eine Vorwärtsbewegung\nmacht, die auf eine Selbstbefriedigung der Adressatin – I._____ – anspielt.\n\n2.3 Versand von Fotos/Videos an H._____ (zwischen 2. April und 28. April 2023)\n\n65. In Bezug auf den Vorwurf, die angeschuldigte Person habe I._____ verschiedene Fotos mit\nsexuellem Bezug übermittelt, lässt sich dem Untersuchungsbericht (Rz. 68) im Einzelnen\nFolgendes entnehmen:\n\n\"Der zweite von H._____ berichtete Vorfall war, dass B._____ ihr mehrere Fotos von\nihm mit nacktem Oberkörper sowie ein Foto von seinem Bett mit einem\n\n13\nAugenzwinkern über Snapchat geschickt hat. Snapchat ist eine Messaging-Plattform,\ndie ausdrücklich vorsieht, dass, sobald die Person, die ein Foto erhält, das Foto sieht,\nes automatisch gelöscht wird und nicht mehr auffindbar ist. Wenn von einem Foto ein\nScreenshot gemacht wird, erhält der Absender ausserdem eine Nachricht, die ihn\ndarauf hinweist, dass ein Screenshot gemacht wurde. Somit war H._____ nicht in der\nLage, die Fotos zu liefern. Sie war hingegen in der Lage, einen Screenshot von\nB._____’s [sic] Anfrage von ihrem Snapchat-Kontakt zur Verfügung zu stellen.\nAusserdem spricht die Tatsache, dass eine andere minderjährige Turnerin identische\nFotos erhalten hatte, für ihre Aussage. Schliesslich gab B._____ zu, dass es möglich\nsei, dass er H._____ Fotos mit demselben Inhalt wie I._____ geschickt habe.\nAusserdem hatte B._____ den Whatsapp-Kontakt von H._____ und fragte sie\nausdrücklich nach ihrem Snapchat-Kontakt, er suchte also absichtlich die\nKommunikation mit ihr über eine Plattform, die Nachrichten und Fotos sofort löschte.\nDies allein ist schon ein Hinweis darauf, dass B._____ wusste, dass er ihr\nmöglicherweise unangemessene Inhalte schicken würde. Auf den Fotos war B._____\nmit nacktem Oberkörper zu sehen. In bestimmten Zusammenhängen mag das\nVersenden von Fotos mit nacktem Oberkörper keine sexuelle Konnotation haben,\ndoch in diesem Fall war B._____ zum Zeitpunkt der Tat 35 Jahre alt, während H._____\n14 Jahre alt war, und es gab keinen besonderen Grund für das Versenden. Ausserdem\nbestätigt die Tatsache, dass B._____ ein Foto von ihrem [recte: seinem] Bett mit\neinem Augenzwinkern verschickt, die sexuelle Komponente dieser Fotos. H._____\nerklärte, dass ihr diese Fotos über einen Zeitraum von etwa drei Wochen zwei- bis\ndreimal pro Woche zugeschickt wurden. Sie gab an, dass sie auf diese Fotos nicht\ngeantwortet habe und es \"grusig\" und unverständlich fand, sie zu erhalten.\"\n\n66. Im Verfahren vor Sportgericht – und insbesondere in der Verhandlung vom 15. Januar 2025\n– liess die angeschuldigte Person über ihren Rechtsvertreter bestreiten, dass er H._____\n\"jemals Bilder persönlich zugestellt\" habe. Diese Bestreitung ist in keiner Weise glaubhaft.\nSie scheitert schon daran, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die angeschuldigte Person\nH._____ – durch einen Whatsapp-Chatauszug (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 37,\nBeilage 1) dokumentiert – nach ihrem Snapchat-Namen gefragte haben sollte, wenn er ihr\nin der Folge nicht auch Bilder zukommen lassen wollte. Dass die Bilder sich nicht\ndokumentieren liessen, hat H._____ überzeugend damit erklärt, dass bei Snapchat jeder\nScreenshot eines Bilds dem Absender zur Kenntnis gebracht wird.\n\n67. Auch die angeschuldigte Person selbst führte in der Anhörung durch SSI im Übrigen noch\naus, es sei \"gut möglich\", dass er H._____ Bilder von sich geschickt habe; er präzisierte, nicht\nmehr zu wissen, um was für Bilder es sich handle, hielt sein diesbezügliches Verhalten\ngegenüber den Turnerinnen aber im Nachhinein jedenfalls als \"nicht richtig\" ein (vgl.\nUntersuchungsberichts-Beilage 45, Fragen 36 und 38).\n\n68. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, an den Aussagen von H._____ zu\nzweifeln (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 37, Antworten zu Fragen 16 und 18 ff.).\n\n"}