{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n 11\nam Reck gar auf eine weitere Übung mit Hilfestellung der angeschuldigten Person einliess;\nebenso wenig passt ins Bild der zwei behaupteten Übergriffe, dass H._____ auf die an das\nTrainingswochenende anschliessende Kontaktaufnahme der angeschuldigten Person via\nWhatsapp reagierte und letzterem gar ihren Snapchat-Namen bekanntgab (a.a.O., Frage 18).\nWeiter ist darauf hinzuweisen, dass sich H._____ \"nichts schlechtes gedacht” habe, als\nB._____ sie unmittelbar nach dem Trainingswochenende (gemäss ihren Aussagen ca. eine\nhalbe Stunde nach Ende des Trainingswochenendes) um ihren Snapchat Namen gebeten hat\n(Untersuchungsberichts-Beilage 31).\n\n56. Hinzu kommen verschiedene Widersprüche in den Aussagen H._____s, die SSI in der\nmündlichen Verhandlung nicht überzeugend aufzulösen vermochte: War in der Meldung\nvom 28. April 2023 (Untersuchungsberichtsbeilage 5) noch davon die Rede, H._____ sei\n\"mehrmals während dem Training zwischen den Beinen berührt worden\", hiess es später,\nes sei zu einer Berührung \"zwischen den Beinen\" und einer Berührung am \"Füdli\"\ngekommen (Untersuchungsberichts-Beilage 37). Dem Rechtsvertreter der angeschuldigten\nPerson ist beizupflichten, dass eine Berührung \"zwischen den Beinen\" mit einer Berührung\nam \"Füdli\" nicht zu vergleichen ist.\n\n57. Der vorstehend festgestellte Widerspruch wird bekräftigt dadurch, dass sich die\nBerührungen im Intimbereich nach Schilderung H._____s beide am Nachmittag des 2. April\n2023 zugetragen haben sollen; dies lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass die\nGruppe 5, der H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes zugeteilt war, die\nBarrenübungen am Sonntagvormittag (von 11.00-11.45 Uhr), die Übungen am Reck\ndemgegenüber erst nach dem Mittagessen (von 13.00-13.45 Uhr) absolviert hat (vgl. von\nder angeschuldigten Person vor Sportgericht beigebrachte Beweismittel 11 und 12). Es hätte\nfür H._____ mithin ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, sich einer weiteren\nBegegnung mit der angeschuldigten Person zu entziehen, wenn sie das behauptete\nUnwohlsein empfunden hätte.\n\n58. Ins Gewicht fällt schliesslich – und darauf ging SSI weder im Untersuchungsbericht noch in\nder mündlichen Verhandlung substanziiert ein –, dass die Videobilder, die vom\nTrainingswochenende des STV Z._____ und insbesondere von den Trainings vom 2. April\n2023 existieren (vgl. Untersuchungsberichts-Beilagen 44.1 und 44.2), ohne dass die\nangeschuldigte Person auf ihre Erstellung einen Einfluss gehabt hätte, die Vorbringen\nH._____s nicht stützen: Gemäss den überzeugenden Darlegungen des Rechtsvertreters der\nangeschuldigten Person im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025\nmüssten diese an sich in unmittelbarem zeitlichem Konnex zu den angeblichen Übergriffen\nstehen. Dennoch legen sie in keiner Weise den Eindruck nahe, es könnte in zeitlicher Nähe\nzu den Aufnahmen ein als unangenehm empfundener Übergriff stattgefunden haben.\nVielmehr zeigen sie eine vergnügte Schar von jugendlichen Turnerinnen und Turnern, die an\nden von der angeschuldigten Person gestellten Aufgaben Freude zu haben scheinen.\n\n59. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die räumlichen Verhältnisse in der\nbetreffenden Halle, soweit aus dem Video ersichtlich, nicht derart eng erscheinen, dass die\nangeschuldigte Person sich – wie von H._____ behauptet – hätte sicher wähnen können,\neinen Übergriff unbeobachtet begehen zu können.\n\n60. Aus vorerwähnten Gründen lässt sich nach Auffassung des Gerichts der Vorwurf, die\nangeschuldigte Person habe H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes vom 1./2. April\n2023 zweimal zwischen den Beinen berührt, nicht hinreichend belegen (vgl. zum\nanwendbaren Beweismass Ziff. 50 f. hiervor).\n\n12\n2.2 Versand von Fotos/Videos an I._____ (verschiedene Daten)\n\n61. In Bezug auf den Vorwurf, die angeschuldigte Person habe I._____ verschiedene Fotos mit\nsexuellem Bezug übermittelt, lässt sich dem Untersuchungsbericht (Rz. 69) im Einzelnen\nFolgendes entnehmen:\n\n\"Der [...] Vorfall [besteht] aus Fotos, die B._____ an I._____ geschickt hatte. I._____\nerklärte, dass sie Fotos von B._____ mit nacktem Oberkörper und ein Video erhalten\nhabe. Sie erhielt die Bilder von Februar (5. Februar – Datum des Snapchat-Kontakts)\nbis April, also über einen Zeitraum von 2,5–3 Monaten. Einige dieser Fotos wurden\naufgenommen und Swiss Sport Integrity vorgelegt. Darauf ist B._____ mit nacktem\nOberkörper zu sehen, mit den folgenden Sätzen: \"chönd viel mache mit dir\", \"Es heisst\nschieb dir dini Zwei Finger selber\" und \"Nur für erwachseni\". Auf dem Video sieht\nman, wie B._____ den Mittelfinger zeigt, dann einen zweiten Finger zusammenlegt\nund eine Vorwärtsbewegung macht. I._____ erklärte, sie habe die Fotos und das\nVideo ekelhaft gefunden und nicht wirklich reagiert, als sie sie erhalten habe. Die\nFotos mit nacktem Oberkörper, denen diese Sätze beigefügt sind, deuten darauf hin,\ndass B._____ mit I._____ sexuelle Dinge tun könnte, er schickt ihr Fotos \"für\nErwachsene\" und er deutet an, dass I._____ zwei Finger in sein [recte: ihr]\nGeschlechtsteil stecken sollte (Unterton des Satzes sowie Geste im Video). Der Inhalt\ndieser Sendungen ist eindeutig sexueller Natur.\"\n\n"}