{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n51. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut konkretisiert diesen Beweismassstab\n(vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der\nangeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der\nleicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit\nInkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren\nsinngemäss anzuwenden.7\n\n2. Würdigung\n\n52. Nach Würdigung aller Elemente des vorliegenden Falls kommt das Gericht zum Schluss, dass\nsich die von SSI im Untersuchungsbericht skizzierten Vorwürfe gegen B._____ bei\nAnwendung des oben skizzierten Beweismasses (vgl. Ziff. 50 f. hiervor) nur teilweise\nbestätigen lassen. Dabei kann auf sämtliche Befragungsprotokolle ohne Weiteres abgestellt\nwerden. Auch wenn dem Rechtsvertreter der angeschuldigten Person beizupflichten ist,\n\n5 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International\nSports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014,\n25 und 29.\n6 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar\nZabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f.\n7 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.\n10\ndass es mit Blick auf eine allfällige gegenseitige Beeinflussung nicht ideal erscheint, wenn\nSSI vor den Opferbefragungen ein Vorgespräch unter Beteiligung mehrerer Opfer\ndurchführt, fällt dies vorliegend nicht erheblich ins Gewicht: Weder kommt den Aussagen\nim Vorgespräch massgebliche Beweisbedeutung zu, noch ist eine Beeinflussung der\nspäteren Aussagen erkennbar. Im Weiteren kommt das Gericht zu folgenden\nErkenntnissen:\n\n2.1 Übergriff im Rahmen des Trainingsweekends vom 1./2. April 2023\n\n53. SSI stützt den Vorwurf, dass die angeschuldigte Person H._____ im Rahmen des\nTrainingswochenendes vom 1./2. April 2023 zweimal zwischen den Beinen berührt habe, im\nWesentlichen auf die Aussagen H._____s. Die Meldestelle führt – unter inhaltlicher\nBezugnahme auf die Befragungen, die sie mit H._____ (vgl. Ziff. 16-17 hiervor) und der\nangeschuldigten Person (vgl. Ziff. 20 hiervor) durchgeführt hat – im Einzelnen das Folgende\naus (Untersuchungsbericht, Rz. 67):\n\n\"Mangels Augenzeugen kann ein solches Ereignis nur durch die Aussagen des Opfers bewiesen\nwerden. In diesem Fall erklärte H._____, dass die erste Berührung stattgefunden habe,\nwährend sie am Barren stand. Sie machte keine Übung, die es hätte rechtfertigen können, dass\ner sie berührte oder hielt, sondern bereitete sich vor. Sie erklärte, B._____ habe sich zwischen\ndie beiden Barren gestellt, was keinen Sinn ergibt, da man sich zum Helfen an der Seite des\nBarrens positionieren muss. Sie erklärte, dass B._____, als er sie zwischen den Beinen\nberührte, zwischen ihr und den anderen Turnerinnen in der Halle stand, so dass sie nichts\nsehen konnten. H._____ erklärte, dass das zweite Mal, als B._____ sie berührte, sie auf der\nReckstange sass und er von hinten kam und sie für 2-3 Sekunden am Gesäss berührte. Bei\nbeiden Ereignissen ist H._____s Aussage sehr detailliert und genau. Zu keinem Zeitpunkt\nenthält ihre Aussage Widersprüche, obwohl sie zweieinhalb Stunden lang angehört wurde.\nAndere Aussagen von H._____ (zu den erhaltenen Fotos) konnten durch Beweise belegt\nwerden oder wurden von B._____ bestätigt (z. B. Anfrage nach Snapchat-Kontakt). All diese\nElemente machen seine [recte: ihre] Aussage sehr glaubwürdig. Im Gegensatz dazu steht\nB._____, der bestreitet, H._____ zwischen die Beine gefasst zu haben, und lediglich sagt, dass\ndies nie passiert sei. Im Übrigen ist seine gesamte Aussage unglaubwürdig, da er sehr oft\nangibt, sich nicht erinnern zu können, oder sagt, er habe keine weiteren ähnlichen Fotos an\nDritte geschickt, kurz bevor er zugibt, dass er wahrscheinlich auch ein neues Foto geschickt\nhat, das ihm gezeigt wird. Schliesslich konnte festgestellt werden, dass B._____ Fotos mit\nsexueller Konnotation (siehe Analyse unten) verschickt hatte, was zwar keine Berührungen\nbeweist, aber ein konvergierender Hinweis ist.\"\n\n54. Wie der Rechtsvertreter B._____ insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung\nvom 15. Januar 2025 überzeugend ausführte, vermag die Sichtweise von SSI im Lichte aller\naktenkundigen Beweismittel nicht zu überzeugen:\n\n55. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Aussagen H._____s durchwegs \"detailliert\nund genau gewesen\" wären. Im Gegenteil wirken ihre Schilderungen angesichts der Schwere\nder Vorwürfe eher vage; persönliche Gefühle, die mit den beiden Situationen verbunden\ngewesen wären, kamen im freien Vortrag H._____s im Rahmen der offiziellen Befragung\nüberhaupt nicht zur Sprache (Untersuchungsberichts-Beilage 37, Frage 7), und auch auf\nexplizite Nachfrage hin blieben die diesbezüglichen Schilderungen vage (a.a.O., Frage 11:\n\"Ich habe mich sehr unwohl gefühlt.\"). Nicht nachvollziehbar ist ohne entsprechende\nErklärung H._____s sodann, warum sie trotz des ersten behaupteten Vorfalls am Barren, der\nbei ihr zu grossem Unwohlsein geführt habe, einfach weiterturnte (a.a.O., Frage 10: \"Ich\nhabe nicht reagiert\"), und sich im weiteren Tagesverlauf (vgl. dazu auch Ziff. 53 hiernach)\n\n"}