{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n41. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nEthikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per\n1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts\nerfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an\nwelcher das Sportparlament die entsprechenden Statutenänderungen von Swiss Olympic\nper 1. Januar 2022 beschlossen hat.\n\n42. Der STV Z._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches3 und Mitglied des STV. Der STV ist eine Sportorganisation im Sinne von\nArt. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut4 und der STV Z._____ eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs.\n2 lit. c Ethik-Statut.\n\n43. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. d, f und h Ethik-Statut sind Angestellte oder Beauftragte einer\nSportorganisation im vorerwähnten Sinn, Betreuer von Sportlerinnen (z.B. Trainer) und\nPersonen, die Inhaber einer Swiss Olympic Card sind, seit dem 1. Januar 2022 dem Ethik-\nStatut unterstellt.\n\n44. B._____ wurde (u.a.) vom STV Z._____ beauftragt, als Trainer tätig zu sein. Zudem war er als\nTrainer bei verschiedenen vom STV organisierten Lagern tätig. Das hier interessierende\nVerhalten von B._____ steht in direktem Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. Folglich\nuntersteht B._____ für die hier zu beurteilenden Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar\n2022 zugetragen haben, dem Ethik-Statut.\n\n45. Folglich untersteht die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut in zeitlicher, persönlicher,\nsachlicher und räumlicher Hinsicht, was denn auch von keiner Seite in Zweifel gezogen wird.\n\nB. Anwendbares Verfahrensrecht\n\n46. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1\nSpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl.\nGemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt\nseines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 17. September 2024 eröffnet wurde, gilt\ndamit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024 (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl i.V.m Art. 50 der\nSchiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, gültig seit 1. März 2025).\n\nVI. Materielles\nA. Verfahrensgegenstand\n\n47. SSI wirft B._____ im Untersuchungsbericht vom 6. August 2024 erstens vor, H._____ am 2.\nApril 2023 zweimal absichtlich zwischen den Beinen angefasst zu haben, wobei eine\nSituation am Barren passiert sei und die andere an der Reckstange. Zweitens habe B._____\nH._____ zwischen dem 2. April und dem 28. April 2023 über Snapchat diverse Fotos von sich\n\n3\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 (ZGB).\n4 Anwendbar ist vorliegend (noch) die ab 1. Februar 2022 gültige Fassung des Ethik-Statuts (im\nFolgenden zit. als \"Ethik-Statut\"). Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene (neue) Fassung des Ethik-\nStatuts wird im Folgenden - wo nötig - als \"Ethik-Statut 2025\" zitiert.\n9\nmit nacktem Oberkörper bzw. im Bett mit Zwinker-Emoji geschickt. Drittens habe B._____\nI._____ verschiedene Fotos mit nacktem Oberkörper (21., 23. und 24. Februar 2023, wobei\ndas Foto im letzten Fall mit dem Satz ergänzt gewesen sei \"chönt viel mache mit dir\"), ein\nVideo mit nacktem Oberkörper und zwei Fingern (27. Februar 2023), ein Bild mit dem\nSchriftzug \"Es heisst: schieb dir dini zwei Finger selber\" (1. März 2023) sowie ein Bild mit\ndem Schriftzug \"nur für Erwachseni\" zugestellt.\n\n48. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist durch die – vorstehend (Ziff. 48)\nsummarisch wiedergegebenen – Vorfälle abgesteckt. Nur diese sind dem Sportgericht von\nSSI durch seinen Untersuchungsbericht zur Beurteilung unterbreitet worden. Einzugehen ist\nnachfolgend daher ausschliesslich auf den behaupteten Übergriff B._____' gegenüber\nH._____ im Rahmen des Trainingswochenendes vom 1./2. April 2023 (vgl. Ziff. 53 ff.\nhiernach) sowie den Versand verschiedener Bildaufnahmen mit sexueller Konnotation an\nH._____ (vgl. Ziff. 65 und 88 ff. hiernach) bzw. I._____ (vgl. Ziff. 61 und 80 ff. Hiernach).\n\n49. Soweit in den Befragungen durch SSI bzw. im Untersuchungsbericht weiteres angeblich\ngrenzüberschreitendes Verhalten B._____' zur Sprache kommt (vgl. z.B.\nUntersuchungsbericht, Rz. 13, 25, 26, 27 und die dort referenzierten Beilagen), sind diese\nVorwürfe im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nicht weiter konkretisiert und dem\nSportgericht auch nicht zur Beurteilung unterbreitet worden. Auf die entsprechenden\nVorfälle ist nicht weiter einzugehen. Sie können insbesondere nicht dazu dienen, die hier\nstreitigen Geschehnisse zu belegen.\n\nB. Feststellung des massgeblichen Sachverhalts\n\n1. Anwendbares Beweismass\n\n50. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung\neines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu\nbestimmen.5 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des \"comfortable\nsatisfaction\"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen\nVorgaben enthält.6\n\n"}