{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n30. Nachdem sowohl B._____ wie auch SSI am 7. November 2024 eine Stellungnahme\neingereicht hatten, entschied das Sportgericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2024, die\nvon SSI mit Schreiben vom 1. Mai 2023 angeordneten vorsorglichen Massnahmen für die\nDauer des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht aufrechtzuerhalten. Ferner forderte\nes SSI in teilweiser Gutheissung des diesbezüglichen Editionsantrags von B._____ (vgl. Ziff.\n28 hiervor) auf, diesem das in Untersuchungsberichts-Beilage 15 erwähnte Schreiben an den\nSTV bis 16. Dezember 2024 (gemäss ursprünglichem, unzutreffendem Wortlaut der\nVerfügung: 10. Dezember 2024) offenzulegen. Im Übrigen wurden die von B._____ mit\nEingabe vom 2. Oktober 2024 gestellten Akteneinsichts- bzw. Editionsbegehren (vgl. Ziff. 28\nhiervor) einstweilen abgewiesen. Für die Begründung dieser verfahrensleitenden\nAnordnungen wurde auf den Endentscheid verwiesen.\n\nIn derselben Verfügung teilte das Sportgericht mit, dass es die Untersuchung als vollständig\nerachte. Es setzte den Parteien eine Frist bis zum 30. Dezember 2024 an, um kurz\nbegründete Ergänzungsbegehren zu stellen.\n\n31. Am 16. Dezember 2024 übermittelte SSI dem Sportgericht entsprechend dessen Anordnung\nvom 12. Dezember 2024 (vgl. Ziff. 30 hiervor) das Schreiben vom 2. Mai 2023, mit welchem\nSSI unter anderem Bettina Aebi, STV, über die gegen B._____ verhängten vorsorglichen\nMassnahmen orientierte.\n\n32. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 lud das Gericht die Parteien auf den 15. Januar 2025,\n08.45 Uhr, zur Hauptverhandlung vor, und informierte darüber, dass diese in Form einer\nVideokonferenz durchgeführt werde. Ferner orientierte es über den in Aussicht\ngenommenen Ablauf der Hauptverhandlung.\n\n33. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 ersuchte B._____ das Gericht über seinen\nRechtsvertreter darum, verschiedene zusätzliche Beweismittel zu den Akten zu nehmen\n(Hallenplan Trainingsweekend STV Z._____ 1./2. April 2023; Gruppeneinteilung und\nTrainingsplan dieses Trainingsweekends mit zugehöriger Korrespondenz von F._____;\nvergrössertes Bild Uhr aus Video vom 2. April 2023; Korrespondenz zwischen K._____ und\nB._____; eventuell Befragung von K._____; Protokoll Telefonat zwischen SSI und D._____\n[dem Untersuchungsbericht nicht beigelegtes act. 10 des Untersuchungsverfahrens];\n\n7\nProtokoll Telefonat zwischen SSI und L._____ [dem Untersuchungsbericht nicht beigelegtes\nact. 124 des Untersuchungsverfahrens]).\n\n34. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 bestätigte das Sportgericht den Parteien den Eingang\nihrer Schreiben vom 16. bzw. 30. Dezember 2024 (je mit Beilagen) und wies darauf hin, dass\nsämtliche Akten über die bereits mitgeteilten Kommunikationskanäle eingesehen werden\nkönnten.\n\n35. Am 15. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz statt. Das\nGericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Manager beim\nSekretariat der Stiftung Schweier Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der\nVerhandlung die angeschuldigte Person, vertreten durch RA Pavlo Stathakis, sowie SSI,\nvertreten durch RA Yvonne Stadler teil. Die Parteien haben an den bereits gestellten\nAnträgen vollumfänglich festgehalten. Im Rahmen der Hauptverhandlung befragte das\nGericht B._____ ausführlich zur Sache.\n\n36. Am 21. Januar 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht nach\nKonsultation der Parteien, dem Antrag der vorsitzenden Richterin auf Verlängerung des\nVerfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist\nwurde bis am 15. März 2025 verlängert.\n\nIV. Zuständigkeit\n37. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit.\n\n38. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über\nStreitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist es zuständig für die Beurteilung\nder ihm von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder\nmutmasslicher Missstände.\n\n39. Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit\nInkrafttreten am 1. Juli 2024) sieht vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die\nBeurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI (als Meldestelle) im Zusammenhang\nmit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Zudem sieht\nArt. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht\nauch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut\nentscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer\nSportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl\neröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n40. Vorliegend steht ein Fall zur Debatte, welcher dem Sportgericht von SSI (als Meldestelle) im\nZusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet worden ist.\nDie Zuständigkeit des Sportgerichts ist damit vorliegend zu bejahen.\n\n8\nV. Anwendbares Recht\nA. Anwendbares materielles Recht\n\n"}