{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n 5\nman sich minderjährigen Frauen gegenüber angemessen verhält, bevor er eine\nAktivität im Zusammenhang mit Turnerinnen wieder aufnimmt.\n5. B._____ sei zu einer Geldbusse von CHF 500.00 zu verurteilen.\n6. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den\nEntscheid des Schweizer Sportgerichts zu informieren, unter namentlicher Nennung\nvon B._____.\n7. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity im Betrag von CHF 5'000.00 sei B._____ zu überbürden.\n8. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch B._____ zu\nbegleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 1'500.00 zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity\nzu sprechen.\n9. Die Verfahrenskosten des Schweizer Sportgerichts seien B._____ aufzuerlegen.\nEventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\"\n\n25. Mit Eröffnungsschreiben vom 17. September 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Beteiligten über den Eingang des Untersuchungsberichts von SSI\nbeim Schweizer Sportgericht. Mit gleichem Schreiben wurde den Beteiligten die Bestellung\ndes Gerichts, die zuständige Kammerbesetzung (Art. 1 Abs. 1 des Reglements betreffend das\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht [VerfRegl]) sowie die Verfahrenssprache (Art. 2\nVerfRegl) mitgeteilt. H._____, I._____ und A._____ (als Personen, welche einen\nEthikverstoss geltend machen [Art. 4 Abs. 3 lit. c VerfRegl) sowie dem STV (als nationaler\nSportverband der angeschuldigten Person [Art. 4 Abs. 3 lit. a VerfRegl]) wurde eine Frist von\n10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren zu beantragen\n(Art. 5 Abs. 4 VerfRegl). Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum\n8. Oktober 2024 in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung nehmen und Anträge stellen\nkönnten, und dass für das Gericht – mit dem Einverständnis aller Parteien – gegebenenfalls\ndie Möglichkeit bestehe, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten\nund einen Zirkularentscheid zu fällen (Art. 20 VerfRegl).\n\n26. I._____ informierte das Sportgericht mit E-Mail vom 9. September 2024 über SSI darüber,\nauf die Parteistellung zu verzichten. Mit E-Mail vom 23. September 2024 verzichtete auch\nder STV auf Parteistellung. H._____ und A._____ liessen sich innert der mit Schreiben vom\n17. September 2024 angesetzten Frist nicht vernehmen, womit sie stillschweigend ebenfalls\nauf Parteistellung verzichteten.\n\n27. Mit Schreiben vom 19. September 2024 teilte SSI mit, dass es die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung als angezeigt erachte und nicht darauf verzichte.\n\n28. B._____ reichte am 2. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein, wobei er in der Sache folgende\nAnträge stellte:\n\n\"1. Das Verfahren gegen B._____ sei nicht zu eröffnen.\n2. Eventualiter sei festzustellen, dass B._____ nicht gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut des\nSchweizer Sports von Swiss Olympic verstossen hat und folglich freizusprechen ist.\n3. Die vorsorgliche Sperrung von B._____ sei unverzüglich aufzuheben.\n4. Die Öffentlichkeit sei über den Entscheid in dieser Sache nicht zu informieren und\nauf eine namentliche Nennung von B._____ sei zu verzichten.\n5. Die Kosten des Verfahrens seien Swiss Sport Integrity aufzuerlegen.\n\n6\n6. B._____ sei für die entstandenen Kosten (Fahrkosten, Erwerbsausfall, Kosten für\nKlinikaufenthalt, Anwaltskosten) angemessen zu entschädigen\n(Parteientschädigung).\n7. Es sei B._____ für die erlittene Unbill eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.\"\n\nProzessual ersuchte er insbesondere um ungeschwärzte Einsicht in die Beilagen 33-36 des\nUntersuchungsberichts, Einsicht in den Gruppenchat sowie die Stellungnahme gemäss\nBeilage 108 des Untersuchungsverfahrens, Edition des in Untersuchungsberichts-Beilage 15\nerwähnten Schreibens an den STV sowie Edition sämtlicher Beilagen des\nUntersuchungsverfahrens. Ferner teilte er mit, auf die mündliche Verhandlung nicht zu\nverzichten.\n\n29. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 setzte das Sportgericht SSI eine Frist bis 7. November\n2024, um zu den Editionsbegehren (vgl. Ziff. 22 hiervor) von B._____ Stellung zu nehmen.\nFerner wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Aufhebung der von\nSSI angeordneten vorsorglichen Massnahme (vgl. Ziff. 9 hiervor) im Sinne der Anträge von\nB._____ vom 2. Oktober 2024 vernehmen zu lassen.\n\n"}