{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\n17. Am 28. Juni 2023 fand in P._____ die offizielle Befragung H._____s durch SSI (A. Reding und\nRA Y. Stadler) statt, wobei H._____ durch ihre Mutter begleitet wurde. H._____ hielt in Bezug\nauf die Bilder, die ihr von B._____ über Snapchat zugestellt worden seien, im Wesentlichen\nan den Schilderungen fest, die sie bereits am 31. Mai 2023 im Rahmen der persönlichen\nVorbesprechung getätigt hatte (vgl. Ziff. 16 hiervor). Sie schilderte im Weiteren, B._____\nhabe sie am 2. April 2023 bei einer Übung am Barren \"zwischen den Beinen\" berührt; bei\neiner späteren Übung am Reck habe er sie überdies im Vorbeigehen mit einer Hand am\n\"Füdli\" berührt, ohne dass diese Berührung einen Zusammenhang zu einer sportlich\nbegründeten Hilfestellung gehabt habe. Beide Vorfälle hätten aufgrund der räumlichen\nVerhältnisse nicht von anderen Turnerinnen beobachtet werden können.\n\nH._____ unterzeichnete als Beweismittel unter anderem einen WhatsApp-Chatverlauf\nzwischen ihr und B._____ vom 2. April 2023 sowie die am 31. Mai 2023 angefertigte Skizze\nvon den räumlichen Verhältnissen in der Turnhalle, in welcher der Übergriff vom 2. April\n2023 stattgefunden haben soll.\n\n18. Ebenfalls am 28. Juni 2023 fand in P._____ die offizielle Befragung I._____s durch SSI (A.\nReding und RA Y. Stadler) statt. I._____ hielt dabei im Wesentlichen an den Schilderungen\nfest, die sie bereits am 31. Mai 2023 im Rahmen der Vorbesprechung (vgl. Ziff. 16 hiervor)\ngetätigt hatte. Sie unterzeichnete als Beweismittel WhatsApp-Chatverläufe sowie\n\n4\nScreenshot-Bilder bzw. Videos von Snapchat-Nachrichten, die B._____ ihr unter anderem\nam 21. Februar 2023, 23. Februar 2023, 24. Februar 2023, 27. Februar 2023 und 1. März\n2023 zugeschickt hatte.\n\n19. Am 6. Juli 2023 telefonierte SSI (RA Y. Stadler) mit J._____, Turnerin des TV S._____, die am\nY._____er Lager von April 2023 teilgenommen hatte. Diese berichtete, I._____ habe ihr im\nRahmen dieses Lagers die Snapchat-Nachrichten von B._____ gezeigt. Zudem habe I._____\nihr gegenüber geäussert, dass B._____ ihr immer schreibe. Sie habe I._____ aufgrund der\nUnsicherheit, die sie bei ihr gespürt habe, zur Leiterin, A._____, begleitet.\n\n20. Am 4. September 2023 befragte SSI (A. Reding, RA Y. Stadler) auf seiner Geschäftsstelle in\nBern B._____ (begleitet durch seinen Rechtsvertreter, RA P. Stathakis). B._____ brachte\ndabei im Wesentlichen vor, er erkenne sich zwar auf den Bildern, die I._____ SSI übergeben\nhabe, vermöge sich jedoch nicht daran zu erinnern, in welchem Kontext diese entstanden\nbzw. verschickt worden seien. An das Video, das er am 27. Februar 2023 um 21.40 Uhr an\nI._____ geschickt habe, erinnere er sich; es handle sich um einen \"Diss\". Es sei im Weiteren\n\"gut möglich\", dass er auch H._____ über Snapchat Bilder geschickt habe; er könne jedoch\nnicht mehr sagen, was für Bilder das gewesen seien. Dagegen bestritt B._____, dass er\nH._____ am Trainingswochenende vom 1./2. April 2023 am Barren zwischen den Beinen\nbzw. am Reck am Gesäss berührt habe; er höre von diesem Vorwurf zum ersten Mal.\n\n21. Mit Schreiben vom 6. November 2023 gewährte SSI B._____ über seinen Rechtsvertreter\nEinsicht in die (teilweise geschwärzten) Akten und gewährte ihm bis 21. November 2023 die\nMöglichkeit, begründete Anträge zu stellen und/oder sich zur Untersuchungsangelegenheit\nzu äussern.\n\n22. Am 20. November 2023 reichte B._____ über seinen Rechtsvertreter eine entsprechende\nStellungnahme ein; darin beantragte er die Einstellung des Untersuchungsverfahrens und\nreichte unter anderem zwei Videos des Trainingswochenendes vom 1. und 2. April 2023 zu\nden Akten.\n\n23. Am 6. August 2024 finalisierte SSI seinen Untersuchungsbericht wegen allfälligen Verstosses\ngegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports.\n\nIII. Verfahren vor dem Sportgericht\n24. Am 3. September 2024 überwies SSI seinen Untersuchungsbericht vom 6. August 2024 mit\n48 Beilagen und Beilagenverzeichnis dem Schweizer Sportgericht. Es wurden folgende (vom\nGericht um offensichtliche grammatikalische Fehler bereinigte) Anträge gestellt:\n\n\"1. Es sei durch das Schweizer Sportgericht in Feststellung seiner Zuständigkeit ein\nVerfahren gegen B._____ zu eröffnen.\n2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu\nführen.\n3. Es sei durch das Schweizer Sportgericht ein durch B._____ begangener Verstoss\ngegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen.\n4. B._____ sei dauerhaft für das Trainieren von weiblichen Turnerinnen im\norganisierten Sport zu sperren.\nEventualiter: B._____ sei für sechs (6) Jahre für das Training von weiblichen\nTurnerinnen im organisierten Sport zu sperren und sei verurteilt, an einem mindestens\nzwölf (12) -stündigen Verhaltenscoaching teilzunehmen, in dem es darum geht, wie\n\n"}