{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-19_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SGG-2024-E-19---Entscheid-vom-14-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4a1ddcd67ada28b77a584f3994b2e5ac"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/E/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:57", "Checksum": "2d3c7099e1651e74767d4e4cabe29e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/E/19\n\nSSG 2024/E/19 - SSI v. B._____\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzende Richterin: Isabelle Fellrath, Rechtsanwältin, Morges\nRichter: Raphael Casanova, Rechtsanwalt, Lausanne\nRichter: Arthur Brunner, Rechtsanwalt, St. Gallen\n\nIn der Sache zwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Jessica Brühlmann, Rechtsdienst, und Yvonne Stadler, Rechtsanwältin, Krneta\nAdvokatur Notariat, Bern\n\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nB._____\nvertreten durch Pavlo Stathakis, Rechtsanwalt, Stathakis Advokatur & Notariat,\nZiegelbrücke\n\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als\nNationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2)\nals auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer\nSport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. B._____ (\"angeschuldigte Person\" oder \"Trainer\") (geb. 1989) betätigt(e) sich im Bereich des\nGeräteturnens in verschiedenen Funktionen als Trainer, u.a. beim STV Z._____ und für den\nSchweizerischen Turnverband.\n\n3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Weiteren gemeinsam als \"Parteien\"\nbezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Ethik-Statut des\nSchweizer Sports von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 (\"Ethik-Statut\").\n\n5. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts\ngemäss den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben sowie im Rahmen\nder mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die\nVerfahrensakten verwiesen. Soweit für die Beurteilung der relevanten Fragen erforderlich,\nwerden diese im materiellen Teil des Entscheids behandelt.\n\nA. Anzeigen\n\n6. Am 21. April 2023 ging bei SSI eine Meldung von A._____ ein, wonach in einem Geräteturn-\nLager des schweizerischen Turnverbands in Y._____, an dem sie als Trainerin teilgenommen\nhabe, eine Turnerin in Begleitung einer älteren Turnerin auf sie zugekommen sei und\nmitgeteilt habe, dass sie von einem (an diesem Lager nicht beteiligten) Trainer - B._____ -\nobszöne Nachrichten erhalte. Auf Nachfrage der älteren Turnerin habe sich herausgestellt,\ndass der Trainer der jüngeren Turnerin regelmässig via Snapchat Nachrichten mit sexuellem\nBezug sende. Die betroffene Turnerin sei 14 Jahre alt und wolle anonym bleiben. Sie habe\ngeäussert, dass sie nicht die einzige Betroffene in ihrem Verein sei. Eine Freundin von ihr -\nebenfalls 14-jährig - erhalte dieselben Nachrichten. Gemäss abgefilmten Nachrichten, die\nSSI mit E-Mail der Rechtsabteilung des Schweizerischen Turnverbands (STV) vom 26. April\n2023 zugänglich gemacht wurden, mache der Trainer gestikulär (mit Fingern) Anspielungen\nauf die Befriedigung der Turnerin und tätige Aussagen wie \"mit dir würde ich noch anderes\nanstellen\". Gemäss Aussagen der Turnerin habe B._____ sie im Training oder sonst indes\nnoch nie angefasst.\n\n7. Auf Nachfrage von SSI machte A._____ am 27. April 2023 verschiedene zusätzliche Angaben\nzum Jahrgang der betroffenen Mädchen (2009), zu den Engagements von B._____ als\nTrainer (insbesondere beim STV Z._____ und im Kadertraining des Turnverbands des\nKantons X._____, aber auch bei anderen Vereinen) sowie zu eingeplanten Teilnahmen von\nB._____ an Sommerlagern (des STV) in W._____ und V._____.\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n2\n8. Am 28. April 2023 ging bei SSI eine anonyme Meldung ein. Demnach soll die meldende\nPerson im Rahmen eines Trainingsweekends während des Trainings von B._____ mehrmals\nzwischen den Beinen berührt worden sein. Überdies habe die meldende Person von B._____\nBilder mit nacktem Oberkörper erhalten. Dieser habe sie auch nach ihrem Namen auf einer\nsozialen Plattform gefragt und habe ihr in der Folge Bilder über diese Plattform geschickt. In\nden Vorfall seien Minderjährige involviert.\n\nB. Untersuchungsverfahren\n\n"}